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Satzung

Satzung der Jungen Grünen Essen

Präambel

Einig im Willen nach Basisdemokratie und sozialer Gerechtigkeit, Ökologie und Antimilitarismus, Gleichstellung von Menschen jeglichen Geschlechts und Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Schutz der Grundrechte und Antirassismus geben sich die Jungen Grünen Essen die folgende Satzung:

Gesellschaftliche und politische Probleme der Bundesrepublik Deutschland verlangen nach einer verantwortungsvollen Politik. Die Jungen Grünen Essen wollen auf kommunaler Ebene ihren Beitrag zu einem öffentlichen Diskurs leisten, der die Voraussetzung dafür ist, den Herausforderungen der Zukunft erfolgreich gegenübertreten zu können.

Die Jungen Grünen Essen sehen sich als VertreterInnen einer alternativen, gerechten Jugendpolitik. Stetige Reflexion bestehender Strukturen halten wir prinzipiell für notwendig. Jugendpolitik muss die gesellschaftlichen und politischen Probleme kritisch beleuchten, Fehlentwicklungen aufzeigen und sich um Lösungsvorschläge bemühen. Die Aufgabe der Jungen Grünen Essen ist es, dazu beizutragen, dass dabei die Belange der Jugend angemessen in der Politik berücksichtigt werden.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Die Organisation trägt den Namen „Junge Grüne Essen“ - Kurzform JGE. Sie ist die Jugendorganisation des Essener Kreisverbandes der Partei Bündnis 90/Die Grünen, ist aber organisatorisch und inhaltlich unabhängig.

2. Sitz der Organisation ist die Stadt Essen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Essen, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Mitglieder der GRÜNEN JUGEND, die ihren Erstwohnsitz in Essen haben, sind automatisch Mitglieder der JGE.

Mitglied kann jedeR werden, der/die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und diese Satzung anerkennt.

2. Der Beitritt erfolgt auf Antrag. Mitglieder, die nicht Mitglied der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Essen oder der GRÜNEN JUGEND mit Erstwohnsitz in Essen sind,  müssen diese Satzung durch Unterschrift anerkennen.

3.  Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind MitarbeiterInnen oder Mitglieder, sowie Amts- und Würdenträger faschistischer, rassistischer, sexistischer oder demokratiefeindlicher Organisationen und Mitglieder, sowie Amts- und Würdenträger anderer parteipolitischer Organisationen, außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen.

4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Vollendung des 28. Lebensjahres oder Tod. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und ist sofort wirksam. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

6. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Sitzungen von Organen der Jugendorganisation Junge Grüne Essen teilzunehmen, ihre Papiere einzusehen und Anträge zu stellen. Es sollte sich an der politischen Willensbildung beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung mitwirken.

7. Jedes Mitglied kann für alle Funktionen, die bei den JGE zu vergeben sind, kandidieren.

 

§ 3 Organe

1. Die Organe der Jugendorganisation Junge Grüne Essen sind

ñ     die Mitgliederversammlung (MV)

ñ     der Vorstand

 

§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Jungen Grünen Essen.

2. Die Mitgliederversammlung tagt im Regelfall, sofern nicht anders angekündigt, wöchentlich zu einem festen Termin, der auf der Webseite einzusehen ist; bei Änderungen dieses Termins werden die Mitglieder darüber gesondert informiert. Mitgliederversammlungen finden nicht an gesetzlichen Feiertagen, im Zeitraum 24. bis 31. Dezember, sowie in den Schulsommerferien statt, sofern nicht explizit zu diesen Terminen eingeladen wird. Satzungsänderungen, Wahlen (ausgenommen ModeratorIN und ProtokollantIn) und Ausschlüsse müssen als Tagesordnungspunkte 7 Tage im Voraus angekündigt sein. Findet eine MV außerplanmäßig statt, so muss diese 6 Tage im Voraus angekündigt werden, eine Absage von MVen sollte mindestens 3 Tage im Voraus stattfinden.

3. Die Wahlen des Vorstandes sowie  der KassenprüferInnen sind auf einer Jahreshauptversammlung (JHV), zu der mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen wird, durchzuführen. Die JHV nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt darüber.

Eine Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und KassenprüferInnen sind auf jeder fristgerecht eingeladenen Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand und die KassenprüferInnen  sollen, also müssen wenn können, quotiert besetzt werden, das heißt mindestens die Hälfte der Mitglieder im Vorstand so wie der KassenprüferInnen sollen Frauen sein.

4. Auf Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung oder eines Antrages von mindestens ein Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung einzuberufen. Für außerordentliche Versammlungen gelten dieselben Fristen und Formalien wie für ordentliche Versammlungen.

5. Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen Beschlüsse geheim abgestimmt werden.

7. Beschlüsse der MV sind schriftlich nieder zu legen. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

8. Die Einladungen werden den Mitgliedern schriftlich zugestellt.

 

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus  zwei SprecherInnen, dem/der SchatzmeisterIn, sowie dem/der BeisiterIn. Der Vorstand vertritt die Jugendorganisation Junge Grüne Essen gemäß § 26 (2) BGB.

2. Der Vorstand beschließt und verwaltet die ständigen Angelegenheiten der Jungen Grünen Essen nach geltenden Beschlüssen und Satzungsvorgaben und führt deren Geschäfte. Der Vorstand der JGE vertritt die JGE nach außen und ist Hauptansprechpartner für externe Anfragen.

3. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Wird auf der nächsten Jahreshauptversammlung kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann mit absoluter Mehrheit auf einer MV oder von ein Viertel der Mitglieder beantragt werden und nach Bekanntgabe dieses Antrages an die Mitglieder nach Ablauf einer 7tägigen Ankündigungsfrist auf einer darauffolgenden MV beschlossen werden.

 

§ 6 Finanzen

1. Der/Die SchatzmeisterIn verwaltet die Finanzen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er/Sie hat ein Vetorecht sofern Gesetzes/Ssatzungsvorgaben von Mitteln der öffentlichen Hand bei den Beschlüssen nicht beachtet werden.

2. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Haushaltsplan vorzulegen und durch sie zu verabschieden. Auf Antrag, aber mindestens einmal im Jahr, ist ein Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei KassenprüferInnen (sowie zwei Stellvertreter / Innen), welche die Kassenprüfung durchführen und der Mitgliederversammlung die finanzielle Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands empfehlen.

3. Kosten, die den Mitgliedern bei der Ausübung ihrer Mitgliederrechte oder Erfüllung ihrer Aufgaben in Diensten der JGE entstehen, werden nach Möglichkeit in voller Höhe durch die JGE erstattet. Zur Erstattung von Kosten ist ein Antrag bei dem /der  SchatzmeisterIn einzureichen. SelbigeR gibt die Kostenerstattung in Auftrag.

 

§ 7 Auflösung des Jugendverbandes

1. Die Auflösung der Jungen Grünen Essen kann nur durch eine eigens dafür einberufene Hauptversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Über das Vermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die Mitgliederversammlung.

Hier die Satzung nochmal zum Herunterladen

Satzung__Stand_17.04.2012.pdf

Den Reader Vorstandsaufgaben findet ihr auf der Seite des Vorstands!

Anlage_1_-_Mitgliedschaftsantrag_JGE.pdf